Der Bundeswahlleiter hat nun eine Handreichung zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 2021 unter Covid-19-Pandemiebedingungen versandt. Über die am 26. September zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen möchten wir nun vorab informieren:
In den Wahlräumen sowie auf den Zuwegen besteht Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO NRW). Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht ist laut der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung als Ordnungswidrigkeit zu bewerten. Von der Maskenpflicht befreit sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ist vorzuzeigen Die 3-G-Regelung gilt für die Stimmabgabe in den Wahlräumen hingegen nicht.
Es sollten sich nach Möglichkeit nur so viele Stimmberechtigte gleichzeitig in den Wahlräumen aufhalten, wie Stimmabgabemöglichkeiten (Wahlkabinen) vorhanden sind. Maßgeblich ist die Größe des Raumes. Nach der Stimmabgabe sollten die Stimmberechtigten den Wahlraum zügig verlassen, es sein denn, sie wollen die Wahlhandlung beobachten. Warteschlangen im Wahlraum sind zu vermeiden.
An den Eingängen stehen ausreichend Hand-Desinfektionsmittel zur Verfügung. Zusätzlich werden die Wahlvorstände angehalten, die benutzten Kugelschreiber und Flächen hinter den Wahlkabinen mit den zur Verfügung gestellten Flächendesinfektionsmitteln zu desinfizieren und die Wahlräume in regelmäßigen Abständen zu lüften.
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Wählerinnen und Wähler ausdrücklich darum, die benannten Hygieneregelungen zu beachten und diese einzuhalten. Bitte halten Sie zu den Personen, die sich gleichzeitig mit Ihnen im Wahlraum bzw. auf den Zuwegen hierhin befinden, einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern. Zudem stehen ausreichend Hand-Desinfektionsmittel zur Verfügung.